Beitragshöhe
Der Gästebeitrag wird vom 15. März bis 31. Oktober eines jeden Jahres erhoben.
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: kein Beitrag
Gäste zwischen 6 und vollendeten 16 Jahren: 1,00 € / Nacht
Gäste ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: 2,20 € / Nacht
In der Zeit von November bis 14. März wird kein Beitrag erhoben.
Jahresbeitrag
Der alternative Jahresbeitrag beträgt 30 Euro bzw. 66 Euro.
Teilbefreiungen
Jugendliche in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern, Wanderhütten und Kreissportheimen und deren Aufsichtspersonen erhalten eine Ermäßigung von 50 %.
Gäste die von den Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge sowie den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege entsandt sind erhalten auf Antrag eine Vergünstigung von 50 % gewährt, sofern die Aufenthaltsdauer mindestens 7 Tage beträgt.
Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 100 %, aber mindestens 50 v.H. beträgt, werden nur zu 50 % des maßgeblichen Beitrages herangezogen.
Teilnehmer an von der Gemeinde Wingst anerkannten Kongressen, Tagungen, Lehrgängen und vergleichbaren Veranstaltungen erhalten eine Ermäßigung von 50 %.
Bei Vorliegen mehrerer Ermäßigungsgründe kann nur einmal eine Ermäßigung gewährt werden.
Beitragsbefreit sind folgende Gäste:
Kinder bis 6 Jahren.
Das 3. und jedes weitere Kind einer Familie, sofern für das 1. und 2. Kind der Kurbeitrag entrichtet wird.
Personen, die sich zur Berufsausübung oder Berufsaus- oder -fortbildung im Erholungsgebiet aufhalten.
Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökölogisches Jahr ableisten.
Selbstzahler, die zu 100% erwerbsgemindert sind.
Begleitpersonen von Gästen die lt. Amtl. Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind und die Fremdenverkehrseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
Bettlägerige und andere Personen, die nicht in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen zu nutzen.
Ehegatten sowie Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, Kinder und Stiefkinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden.
Gästebeitragssatzung (pdf)